Themen


Gesundheitspolitische Themen

  • Medikamentenzulassungen
  • Kostenübernahmen von Leistungen
  • Kostengutsprachen von Medikamenten
  • Einbezug der Patientenexpertise in gesundheitspolitischen Diskussionen
  • Einbezug der Patientenexpertise bei regulatorischen Behörden

Involvierte Organisationen und Institutionen

  • Bundesamt für Gesundheit (BAG)
  • Swissmedic
  • Pharmaunternehmen
  • Krankenversicherer
  • Invalidenversicherer
  • Leistungserbringer

Gewünschte Entwicklung Gesundheitspolitik

Eine Medizin der Zukunft gelingt nur, wenn sich die Gesundheitspolitik weg von der Diskussion ÜBER Patienten hin zu einer Diskussion MIT Patienten wandelt.

Patienteneinbezug bei Zulassungsplanung von Medikamenten


Patienteneinbezug
Patienteneinbezug

Nach Abschluss der Phase III der Medikamentenprüfung kann der Hersteller des Wirkstoffes die Zulassung bei Swissmedic beantragen. Nach dem Durchlaufen eines sehr strengen Beurteilungsverfahren durch Swissmedic kann diese das Medikament zulassen, was noch nicht bedeutet, dass die Kosten für das Medikament von der Grundversicherung der Krankenkassen übernommen werden muss. Über die Aufnahme in die Kassenpflicht entscheidet das Bundesamt für Gesundheit (BAG), welches die Wirksamkeit, Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit (WZW-Kriterien, die im Krankenversicherungsgesetz festgelegt sind) des Präparates beurteilt.

Patienteneinbezug bei Preisgestaltung


Patienteneinbezug
Patienteneinbezug

Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) setzt für Medikamente, die auf der Spezialitätenliste aufgeführt sind (d.h., dass sie den Zulassungsprozess durch Swissmedic und BAG bestanden haben), einen Höchstpreis fest. Nur ärztlich verordnete Medikamente müssen von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung übernommen werden. Alle drei Jahre werden sämtliche Medikamente, die in der Spezialitätenliste aufgeführt sind bezüglich Wirksamkeit, Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit überprüft. Die Folge ist meist ein Preisabschlag.

Patienteneinbezug bei Kostengutsprachen


Die obligatorische Krankenpflegeversicherung (OKP) vergütet nach Artikel 71a bis 71d der Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung (KVV) Arzneimittel im Einzelfall, wenn:


  • die auf der SL aufgeführt sind, jedoch ausserhalb der von Swissmedic genehmigten Fachinformation oder SL-Limitation abgegeben werden

  • die nicht in die SL aufgenommen wurden, aber von Swissmedic zugelassen sind

  • die von Swissmedic nicht zugelassen sind, aber aus einem Land mit einem von Swissmedic als gleichwertig anerkannten Zulassungssystem importiert werden und dort für die entsprechende Indikation zugelassen sind.

Voraussetzung ist:

  • Bildet der Einsatz eines Arzneimittels eine unerlässliche Voraussetzung für die Durchführung einer anderen von der OKP übernommenen Pflichtleistung und steht diese eindeutig im Vordergrund, so übernimmt die OKP auch das Arzneimittel, obwohl es nicht in der SL gelistet ist (sog. Behandlungskomplex).

  • Liegt kein Behandlungskomplex vor, so wird für die Vergütung eines Arzneimittels im Einzelfall durch die OKP vom Einsatz des Arzneimittels ein grosser therapeutischer Nutzen gegen eine Krankheit erwartet, die für die versicherte Person tödlich verlaufen oder schwere und chronische gesundheitliche Beeinträchtigungen nach sich ziehen kann, und wegen fehlender Alternativen ist keine andere wirksame und zugelassene in der SL gelistete Behandlungsmethode verfügbar.
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